§57a Überprüfung (Pickerl) bis 3,5t
WIR überprüfen auch Ihre "Großen "
Unsere Werkstätte ist für Fahrzeuge bis 3,5t Gesamtgewicht ausgelegt.
- Moderne 4-Säulenbühne mit Achsspieldetektor
- Rollenbremsprüfstand selbst für die breitesten Fahrzeuge
- Bosch Abgastester für Diesel und Benzinfahrzeuge auch mit OBD Schnittstelle
- Einachsanhänger bis 750 kg
Überprüfung nach § 57a KFG
PKW und Kombifahrzeuge müssen in folgenden Zeitabständen begutachtet werden:
3 Jahre nach der Erstzulassung, dann nach weiteren 2 Jahren und danach jährlich.
Achtung!! § 57a Überprüfung Neu !!!!!!
Nachüberprüfungen innerhalb von 1000Km und 4 Wochen bei Fremdreparatur möglich (kein neuer Abgastest).
Außerhalb der Fristen ist eine Komplette NEU Überprüfung notwendig daher ist auch ein neues Gutachten zu verrechnen.
Toleranz-Frist Überprüfung nach §57a
Die Begutachtung hat im Zeitraum von 1 Monat vor der Erstzulassung und max. 4 Monate danach zu erfolgen. (Diese Regelung gilt nur innerhalb Österreichs und nicht bei Fahrten ins Ausland!)
Toleranzfristen (Änderung): gilt ab 20.05.2018
Mit künftigem Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung wird der Zeitraum, in dem die jeweiligen Fahrzeuge einer § 57a-Begutachtung unterzogen werden können (Toleranzfrist), nach einzelnen Fahrzeugklassen wie folgt unterteilt:
- 3 Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat (keine Nachtoleranz mehr vorgesehen): M1 (als Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge), N1
- vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates: M1 (ausgenommen Taxi, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge), O1, historische Fahrzeuge.
Weiters kommen auch neue Bestimmungen, die automatische Meldepflichten und die damit verbundenen Rechtsfolgen an die Behörde regeln.